Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 23.01.2006
Koordinaten-Messtechnik Iserlohn GmbH
1. Geltungsbereich
1.1
Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere allgemeinem Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Bestellung an den Auftraggeber vorbehaltslos ausführen Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2
Die Aufträge sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen und kommen durch schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung der Koordinaten-Messtechnik Iserlohn GmbH (nachfolgend KMI) zu Stande.
Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Unklarheiten bei mündlicher Auftragserteilung gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Dritte, die im Namen und/oder für Rechnung des Auftragsgebers Aufträge an die KMI erteilen, haften neben dem Auftraggeber als Gesamtschuldner.
1.3
Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.
1.4
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
2. Angebot
2.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2
Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die KMI hergeleitet werden können.
3. Preise
3.1
Die Berechnung unserer Leistungen erfolgt zu den vereinbarten Preisen ab Sitz Iserlohn. Entgegenstehende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden. Rollgelder werden nicht übernommen.
3.2
Irrtümer in Angaben, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, auch Kalkulations- und Schreibfehler binden uns nicht.
3.3
Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir auch bei frachtfreier Lieferung berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.
3.4
Preisangaben verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1
Liefertermin und Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
4.2
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Auftragsgebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund von höherer Gewalt und/oder auf Grund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, etc. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt
5.1
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung, bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft, bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln gelten zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung, bzw. Arbeiten steht.
6. Mängelansprüche
6.1
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.2
Der Auftraggeber hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Übergabe schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.3
Die Haftung für eine nachweislich fehlerhafte Dienstleistung von der Koordinaten-Messtechnik Iserlohn GmbH beträgt maximal die Höhe des Auftragswertes. Dies gilt auch für Folgeschäden, die dem Auftraggeber entstanden sind.
6.4
Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Schäden in Folge der Verwendung von Software an Daten, Software oder Hardware des Benutzers sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Hier gilt auch die maximale Haftung in Höhe des Auftragswertes.
6.5
Werden die vom Auftraggeber bereitgestellten Werkstücke, Musterteile oder Prototypen durch Koordinaten-Messtechnik Iserlohn GmbH beschädigt, so beträgt die Haftung nach schriftlichem Wertnachweis des Auftraggebers maximal die Höhe des Auftragswertes.
6.6
Sämtliche Ansprüche, die sich gegen uns richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Auftraggeber selbst geltend gemacht werden.
6.7
Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6.8
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
7. Haftungsausschluss
7.1
Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
7.2
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sache, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
7.3
Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 7.5, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 7.6.
7.4
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.5
Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.6
Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Ausschluss des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht
8.1
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
9. Verjährung
9.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des $ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
9.2
Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
9.3
Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, (oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen hat).
Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/ Wartung/ Veränderung einer Sache oder Planungs-/ Überwachungsleistungen), bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs- / Überwachungsleistungen hierfür), bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen)) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. § 438 Abs. 3, bzw. 634 a Abs. 3 BGB), wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
9.4
Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüchen zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.5
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
9.6
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
9.7
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Pauschalisierter Schadensersatz
10.1
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Auftragnehmers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der KMI verzögert, kann KMI pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. KMI ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
10.2
Im Falle des Zahlungsverzuges ist KMI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. (Dem Auftraggeber ist der Nachweis erstattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist). Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
11. Rückgriffsanspruch
11.1
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen KMI bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
12. Teillieferungen
12.1
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
13. Aufrechnungsverbot
13.1
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14. Schutz- und Urheberrechte
14.1
Das Eigentum und das Urheberrecht an den von uns gelieferten Berichten oder Messprogrammen liegt bei der Koordinaten-Messtechnik Iserlohn GmbH.
Der Auftraggeber hat die Ware daher wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln. Messprogramme werden grundsätzlich nicht an Auftraggeber herausgegeben.
14.2
Hat der Auftraggeber das gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert, oder haben wir auf Grund von Anweisungen des Auftraggebers das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen, bzw. freizustellen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1
Erfüllungsort ist 58636 Iserlohn
15.2
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten58638 Iserlohn.
16. Schlussbestimmungen
16.1
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen, bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.